Bei Betreuungskräften, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, umfasst die Betreuung laut Hausbetreuungsgesetz:
- Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung, insbesondere bei der Haushalts- und Lebensführung, bestehen (inkl. der in § 3 b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz genannten Tätigkeiten), sowie
- sonstige, aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
Selbständige Betreuungskräfte dürfen die ihnen anvertrauten Personen laut Gewerbeordnung von 1994 durch folgende Tätigkeiten unterstützen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Hausarbeiten und Botengänge, Sorgen für gesundes Raumklima (Lüften), Betreuung von Pflanzen und auch Tieren sowie Wäsche waschen, bügeln und ausbessern - Unterstützung bei der Lebensführung
Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen - Gesellschaft leisten
Konversation führen, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten - praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
Kofferpacken und ähnliches - Organisation von Personenbetreuung
z.B. Termine vereinbaren
Betreuung umfasst demnach alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung – insbesondere in Haushalts- und Lebensführung – dienen. Dazu zählt auch die erforderliche und vorsorgliche Anwesenheit. Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes bzw. im Rahmen des freien Gewerbes der Personenbetreuung (lt. Gewerbeordnung 1994) erfordert keine speziellen, beruflichen Qualifikationen.
Pflegerische Tätigkeiten
Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen seit 10. April 2008 pflegerischen Tätigkeiten durch selbständigen oder unselbständigen PersonenbetreuerInnen auch ohne Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien, eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen:
- Unterstützung bei der Körperpflege,
- Unterstützung beim An- und Auskleiden,
- Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme
- Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
- Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen
Diese Tätigkeiten dürfen legal im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses von Personenbetreuern durchgeführt werden.
Stellt ein Arzt oder eine Krankenschwester fest, dass medizinische Indikationen vorliegen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Personenbetreuer nicht zulassen, dürfen diese ohne entsprechende Anordnung von Personenbetreuern nicht mehr durchgeführt werden.
Ärztliche Tätigkeiten
Seit 10. April 2008 zählen auch folgende ärztliche Tätigkeiten, soweit und sofern diese von Ärzten gemäß Ärztegesetz 1998 an PersonenbetreuerInnen delegiert werden können, zur Betreuung:
- Verabreichung von Arzneimitteln
- Anlegen von Verbänden und Bandagen,
- Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens
- oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen
Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft:
- ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt,
- nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals
- wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist
- nur bei rechtsgültiger Einwilligung der betreuten Person (ihres gesetzlichen Vertreters oder des Vorsorgebevollmächtigten)
- je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin
- in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden
- in begründeten Ausnahmefällen auch in zwei Privathaushalten, sofern die Anordnung durch denselben Arzt erfolgt
- wenn sich der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vergewissert hat, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt
- wenn die Anordnung befristet ist, höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses
- grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung
Weitere Rechte und Pflichten:
- Der Personenbetreuer hat die Möglichkeit auf Ablehnung der Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sie ist aber innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn das aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf sind zu dokumentieren.
- Personenbetreuer sind verpflichtet, dem Arzt alle Informationen unverzüglich zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere was eine Veränderung des Zustandes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit betrifft.
- Der Personenbetreuer hat die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten.
Pflege für Menschen mit Behinderung Der Erhalt einer Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung setzt jedoch als Mindesterfordernis entweder
- eine Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der theoretischen Ausbildung einer HeimhelferIn nach dem Vertrag zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht
oder
- eine 6 Monate andauernde, sachgerechte Betreuung des Förderwerbers
oder:
- eine Delegation von pflegerischen oder ärztlichen Aufgaben an die Betreuungskraft
Quelle:
BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 24-Stunden-Betreuung, 10. Auflage; WKO, Vortrag 27.05.2013