Ausbildung der Betreuungskraft

Welche Voraussetzungen bezüglich Ausbildung der Betreuungskräfte sind für eine Förderung vorgeschrieben?


Für eine Betreuungstätigkeit im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes und im Rahmen des freien Gewerbes der Personenbetreuung, ist grundsätzlich keine Ausbildung für die betreuende Pflegekraft vorgeschrieben.

Für den Antrag auf Förderung für die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung muss laut Hausbetreuungsgesetz

  • die Betreuungskraft entweder eine theoretische Ausbildung vorweisen, die im Wesentlichen derjenigen einer Heimhelferin nach dem Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht
    oder
  • nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten Ihr Engagement nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat
    oder
  • eine Befugnis der Betreuungskraft gem. §§ 3 b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder aber gemäß § 50 b des Ärztegesetzes 1998 gegeben sein.

Quelle:
BM f. Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 24-Stunden-Betreuung, 10. Auflage.
Welche Kosten können entstehen?

Was für uns spricht

  • Erfahrung, Kompetenz und der gemeinsame Wunsch, Menschen zu helfen
  • preiswerte 24 Stunden Pflegepakete für den individuellen Pflegebedarf
  • Übernahme sämtlicher bürokratischer und organisatorischer Aufgaben
  • Erhebung des Betreuungs- und Pflegebedarfs
  • Vermittlung von qualifiziertem Pflegepersonal
  • ständige Erreichbarkeit der Pflegekräfte
  • Qualitätssicherung durch regelmäßige Kontrollen

Unsere Kunden

Frau Elfride Terlacher mit Betreuerin Luminita
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